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TransparenzFrist: Keine AI-Act-Pflicht (DSA nur für Plattformen)

Empfehlungen und Personalisierung erklären

Zeigt Ihr Onlineshop „Empfohlene Produkte“ oder „Kunden kauften auch“? Der AI Act verlangt keine Erklärung dazu. Für Online-Plattformen gilt jedoch der Digital Services Act.

Empfehlungssysteme fallen nicht unter die Transparenzpflichten des AI Act (Artikel 50). Diese betreffen Chatbots, Deepfakes, KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und Emotionserkennung.

Sind Sie eine Online-Plattform, etwa ein Marktplatz mit Drittverkäufern, müssen Sie nach dem Digital Services Act (Artikel 27) die wichtigsten Parameter Ihres Empfehlungssystems erläutern und Nutzern nach Möglichkeit eine Wahl bieten. Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen.

Nutzen Sie personenbezogene Daten für personalisierte Empfehlungen, müssen Sie dies nach der DSGVO in Ihrer Datenschutzerklärung erläutern. Betroffene können außerdem dem Profiling für Direktwerbung widersprechen.

Best Practice: Ein kurzer Hinweis bei den Empfehlungen („Ausgewählt auf Basis Ihrer bisherigen Besuche“) mit Link zu weiteren Informationen schafft Vertrauen, auch wenn er nicht vorgeschrieben ist.

Möchten Sie wissen, ob das für Ihre Website gilt?

Unser Scanner prüft automatisch, ob Ihre Website diesen AI Act-Anforderungen entspricht, und gibt konkrete Empfehlungen.

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